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Ratgeber

Winterdienst: Pflichten und Haftung

Winterdienst: Pflichten und Haftung – Bild folgt

Die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen trifft zunächst die Gemeinde. Sie wird durch kommunale Satzung auf die Anlieger übertragen. In der Wohnungseigentümergemeinschaft trifft sie die Gemeinschaft als Verband; diese kann sie vertraglich auf einen Dienstleister übertragen. Die Pflicht entfällt dadurch nicht vollständig: Es verbleibt eine Auswahl- und Überwachungspflicht, deren Verletzung eine Haftung nach § 823 BGB begründen kann.

Wer ist zur Räumung verpflichtet?

Grundlage ist das Straßenreinigungsgesetz des Landes in Verbindung mit der Satzung der jeweiligen Kommune. Die Satzung legt fest, welche Flächen zu räumen sind, in welchem Zeitfenster und bis zu welcher Breite. Diese Regelungen unterscheiden sich zwischen Nettetal, Viersen, Mönchengladbach und Krefeld im Detail.

Übliche Zeitfenster liegen werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen mit späterem Beginn. Bei anhaltendem Schneefall besteht keine Pflicht zur Räumung im Minutentakt; geräumt werden muss aber innerhalb angemessener Zeit nach Ende des Niederschlags.

Innerhalb der Wohnanlage – Zuwegungen, Zugänge zu Müllplätzen, Tiefgaragenrampen – ergibt sich die Pflicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, nicht aus der Satzung.

Was bleibt nach der Delegation?

Wird der Winterdienst vertraglich übertragen, geht die Ausführungspflicht auf den Dienstleister über. Beim Auftraggeber verbleibt die Pflicht, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und die Erfüllung stichprobenartig zu kontrollieren.

Für die Verwaltung heißt das konkret: Der Vertrag muss die Flächen, Zeitfenster und Auslösekriterien eindeutig benennen. Es empfiehlt sich eine Einsatzdokumentation mit Datum, Uhrzeit und Maßnahme, weil im Streitfall der Verpflichtete darlegen muss, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist.

Ohne Dokumentation lässt sich der Entlastungsbeweis kaum führen. Der Sturz eines Passanten und die Behauptung, es sei nicht gestreut worden, genügen dann faktisch für die Haftung.

Kann die Pflicht auf Mieter übertragen werden?

Eine Übertragung auf Mieter ist möglich, verlangt aber eine klare und ausdrückliche Regelung im Mietvertrag. Ein allgemeiner Hinweis in der Hausordnung genügt nach der Rechtsprechung nicht.

Auch nach wirksamer Übertragung bleibt der Vermieter zur Überwachung verpflichtet. Er muss sich vergewissern, dass der Mieter dazu tatsächlich in der Lage ist – bei erkennbar gebrechlichen Mietern scheidet eine Übertragung praktisch aus.

In der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Übertragung auf einzelne Eigentümer über die Hausordnung ebenfalls möglich, führt aber erfahrungsgemäß zu Streit und zu Lücken. Wir empfehlen die Vergabe an eine Kraft mit dokumentierten Einsätzen.

Häufige Fragen

Muss auch bei Glatteis ohne Schnee gestreut werden?
Ja. Die Streupflicht knüpft an die Glättebildung an, nicht an Schneefall. Bei überfrierender Nässe besteht sie ebenso.
Ist Streusalz zulässig?
Viele kommunale Satzungen untersagen Streusalz auf Gehwegen und lassen nur abstumpfende Mittel zu. Die örtliche Satzung ist vor Beauftragung zu prüfen.

Veröffentlicht am 15.01.2026.

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