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Häufige Fragen zur Hausverwaltung
Auf dieser Seite beantworten wir die Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden: zu Aufgaben und Kosten der Verwaltung, zur Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum, zum Verwalterwechsel und zu unserem Zuständigkeitsgebiet. Wo eine Rechtsgrundlage besteht, nennen wir sie. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
- Was kostet eine Hausverwaltung pro Wohneinheit?
- Der Preis richtet sich nach der Zahl der Wohneinheiten; Treppenreinigung und Grünpflege werden gesondert berechnet. Was für Ihr Objekt zusammenkommt, ermitteln Sie in der Kostenermittlung auf der Startseite – unverbindlich, ohne Adressabfrage und mit einzeln ausgewiesenen Positionen.
- Welche Aufgaben hat der Verwalter nach dem WEG?
- Die Aufgaben ergeben sich aus §§ 27 und 28 WEG: Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung, Durchführung der Beschlüsse, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht. Hinzu treten Einberufung und Leitung der Versammlung sowie die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG.
- Wo verläuft die Grenze zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum?
- Maßgeblich ist die Teilungserklärung. Bei Leitungen endet das Sondereigentum in der Regel an der ersten Absperrvorrichtung. Konstruktive Teile, Fenster in ihrer äußeren Gestalt und die Abdichtung von Balkonen gehören zum Gemeinschaftseigentum, der Bodenbelag des Balkons zum Sondereigentum.
- Was unterscheidet Erhaltung von baulicher Veränderung?
- Erhaltung umfasst Instandhaltung und Instandsetzung, also Bewahrung und Wiederherstellung des bestehenden Zustands. Bauliche Veränderungen gehen darüber hinaus und richten sich seit der WEG-Reform 2020 nach § 20 WEG. Verweise auf § 22 WEG in Altdokumenten sind überholt.
- Wie lange kann ein Verwalter bestellt werden?
- Höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Aufteilung drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Eine Abberufung ist jederzeit mit einfacher Mehrheit möglich; der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach.
- Wann muss die Betriebskostenabrechnung vorliegen?
- Bei der Mietverwaltung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Nach Fristablauf sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen; ein Guthaben bleibt auszuzahlen.
- Sind Verwaltungskosten auf Mieter umlagefähig?
- Nein. Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten zählen bei Wohnraum nicht zu den Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV und sind daher nicht umlagefähig.
- Wie oft muss eine Eigentümerversammlung stattfinden?
- Mindestens einmal jährlich (§ 24 Abs. 1 WEG). Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer dies verlangt (§ 24 Abs. 2 WEG).
- Wie lange kann ein Beschluss angefochten werden?
- Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung zu erheben und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 45 WEG). Danach wird der Beschluss bestandskräftig, auch wenn er fehlerhaft ist.
- In welchem Gebiet sind Sie tätig?
- Im Kreis Viersen, in Mönchengladbach und in Krefeld. Unser Sitz ist Nettetal; in Mönchengladbach und Krefeld unterhalten wir keine eigenen Büros.
- Übernehmen Sie auch selbstverwaltete Gemeinschaften?
- Ja. Wir prüfen zu Beginn, ob Beschluss-Sammlung, Abrechnungen und Wartungsnachweise vollständig sind, und legen das Ergebnis der Gemeinschaft vor.
- Ist die Kostenermittlung ein verbindliches Angebot?
- Nein. Sie ist eine unverbindliche Orientierung auf Grundlage Ihrer Eingaben und begründet kein Angebot im Rechtssinne. Das verbindliche Angebot erstellen wir nach Kenntnis des Objekts.